Seilbahnverkehr
Gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) müssen Seilbahnen, die neun und mehr Plätze pro Transporteinheit anbieten, bis spätestens Ende 2023 grundsätzlich auch den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Reisenden entsprechen.
Seilbahnen mit acht und weniger Plätzen pro Transporteinheit sind gesetzlich nicht verpflichtet, Personen im Rollstuhl oder mit Rollator zu transportieren. Trotzdem sind etliche Gondelbahnen neueren Datums mit 4-8 Plätzen pro Kabine - rollstuhlgängig konzipiert.
An vielen Bergstationen bestehen keine rollstuhlgängigen Wege; der Aktionsradius ist deshalb beschränkt.